
Insolvenz bei Galeria Karstadt Kaufhof
Filialen von Galeria Karstadt Kaufhof droht das Aus.
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten musste die Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof Insolvenz anmelden. Wie nun bekannt geworden ist, sollen offensichtlich mehr Filialen geschlossen werden als zunächst angenommen.Auf den den Handelsriesen kommen damit weitere Filialschließungen zu. Galeria-Chef Miguel Müllenbach sagte der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, das Filialnetz müsse im Zuge des Schutzschirmverfahrens „reduziert werden“. Betriebsbedingte Kündigungen seien unvermeidbar. Der Konzern betreibt mit 17.000 Mitarbeitern im Moment noch 131 Warenhäuser in 97 deutschen Städten. Mehr als 90 Filialen sollen nun geschlossen werden.
Trotz Insolvenz können sich Galeria Karstadt Kaufhof Mitarbeiter bei Kündigung wehren
Alle Mitarbeiter, die länger als sechs Monate bei Galeria Karstadt Kaufhof beschäftigt sind, genießen Kündigungsschutz. Dem Insolvenzverwalter steht es dennoch frei, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung entscheiden allerdings die Arbeitsgerichte. Hierfür muss der betroffene Arbeitnehmer aber in jedem Fall spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen.
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Arbeitsrecht gilt auch in der Insolvenz
Zum Glück gilt das Arbeitsrecht auch in der Insolvenz. Zu beachten sind deshalb zunächst das Kündigungsschutzgesetz und auch ein etwaiger Sonderkündigungsschutz [Schwerbehinderung/Gleichstellung; Mutterschutz, Elternzeit]. Daneben bedeutet die Schließung einzeler Betriebsteile eine Betriebsänderung, welche mit dem Betriebsrat zu verhandeln ist. Einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung müssen also dringende betriebliche Erfordernisse zugrunde liegen. Es bedarf einer unternehmerischen Entscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt, die Sozialauswahl muss zu Lasten des Arbeitnehmers ausgegangen sein und es darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb bestehen. Weder die Insolvenz als solche noch ein möglicher Betriebsübergang stellen dringende, betriebliche Erfordernisse dar, die zu einer Kündigung berechtigen! Der Insolvenzverwalter trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Tatsachen.
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Besondere Hürden bei Massentlassungen
Bei sog. Massentlassungen besteht zudem die gesetzliche Verpflichtung, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor die Arbeitnehmer entlassen werden. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden und damit auch Aufhebungsverträge. Eine fehlerhafte Entlassungsanzeige führt regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Weiterhin muss das sog. Konsultationsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet werden, um mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Fehler im Konsultationsverfahren führen ebenfalls regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Dem Betriebsrat müssen rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte erteilt werden und er ist schriftlich insbesondere zu unterrichten über: die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die an den Betriebsrat mitgeteilten vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen obketiv und zutreffend darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Fehler in diesem Verfahren führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Vor Ausspruch der Kündigung muss der Insolvenzverwalter den Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG nochmals ordnungsgemäß anhören.
Gerade bei Massenentlassungen gibt es damit viele Gründe, warum eine Kündigung auch in der Insolvenz unwirksam sein kann. Wir als spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht im Insolvenzrecht in Berlin stehen Ihnen deshalb jederzeit gerne mit einer ausführlichen Beratung zur Seite.
* Die Verwendung des Begriffs Arbeitnehmer erfolgt geschlechtsneutral und gilt für Frauen, Männer, trans* und inter* Personen gleichermaßen.
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