
Insolvenz
In der Insolvenz des Arbeitgebers richtig verhalten
Die wirtschaftliche Krise bzw. Insolvenz des Arbeitgebers birgt für den Arbeitnehmer* erhebliche Unsicherheiten und Risiken. Deshalb ist es wichtig, sich in der Insolvenz des Arbeitgebers richtig zu verhalten. Oftmals sind die Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens und damit eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unsicher. Flöther und Wissing Insolvenzverwaltung sind eine der führenden Kanzleien im Insolvenzrecht.
Die Insolvenz des Unternehmens hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse. Im Zuge der Insolvenz müssen sich Arbeitnehmer insbesondere mit folgenden Themen auseinandersetzen:
1. Unternehmenskrise Stundung/Teilverzicht in Bezug auf Lohn
Welche Handlungsalternativen habe ich, wenn mein Arbeitgeber eine Stundung des Lohnes verlangt bzw. einen Teilverzicht?
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2. Das Insolvenzeröffnungsverfahren; Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung des Arbeitgebers
Der Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld ist in §§ 165 ff. SGB III (Sozialgesetzbuch 3)geregelt. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, dass sich ergibt, wenn das Bruttoarbeitsentgelt – maximal in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze – um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird, § 167 SGB III.
Insolvenzgeld wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gewährt, wenn eines der drei folgenden Insolvenzereignisse eintritt: Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wenn ein Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Im Rahmen einer Betriebsfortführung wird das Insolvenzgeld durch einen Dritten vorfinanziert, sodass die Arbeitnehmer in diesem Zeitraum das Entgelt weiterbezahlt bekommen.
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers
a) Forderungen
Arbeitnehmer müssen Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren auf Entgelt, Abfindungen, Urlaub, Überstunden, Mutterschaftsgeld etc. geltend machen. Allerdings werden diese Ansprüche im Insolvenzverfahren nach einer insolvenzrechtlichen Rangfolge eingeordnet bzw. bewertet. Entscheidend ist dabei, welchem Zeitraum die Ansprüche zuzuordnen sind. Die Materie ist komplex und schwierig.
b) Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersversorgung (baV) ist geregelt im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers stellt sich die Frage, wie diese Ansprüche abgesichert sind. Grundsätzlich existiert für jede Form der betrieblichen Altersvorsorge (baV) eine eigene Insolvenzsicherung. Hier bedarf es einer Einzelfallprüfung.
c) Betriebsübergang
Im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens wird versucht, den Betrieb ganz oder teilweise im Rahmen einer übertragenden Sanierung auf einen Erwerber zu übertragen. Ziel ist es, so viele Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten. Dies kann im Ergebnis zu einem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang führen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsvorgangs sind in § 613 a BGB geregelt.
d) Insolvenzfreistellungen und Kündigungen
Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen des Insolvenzverfahrens berechtigt, Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen und zu kündigen. Allerdings berührt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Bestand des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht.
Wir als spezialisierte Anwälte für Arbeitsrecht im Insolvenzrecht in Halle stehen Ihnen diesbezüglich jederzeit gerne mit einer ausführlichen Beratung zur Seite.
* Die Verwendung des Begriffs Arbeitnehmer erfolgt geschlechtsneutral und gilt für Frauen, Männer, trans* und inter* Personen gleichermaßen.
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