Erfahrungen & Bewertungen zu Kompetenzteam Arbeitsrecht Berlin

Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat in der beruflichen Praxis einen erheblichen Einfluss auf die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers* und damit auf dessen Werdegang. Vor diesem Hintergrund kann der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erhalt eines aus Sicht des späteren Arbeitgebers positiven Zeugnisses wesentlich für dessen berufliche Entwicklung sein.

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Arten von Zeugnissen im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Arten von Zeugnissen. Zu nennen sind vor allem das Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Zwischenzeugnis, welches während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit der Beurteilung der bisherigen Leistungen ausgestellt wird. Darüber hinaus kommt ein sogenanntes vorläufiges Zeugnis in Betracht, wenn zwar das Arbeitsverhältnis schon gekündigt, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist und das Zeugnis für eine frühzeitige Bewerbung benötigt wird.

Innerhalb der genannten Zeugnisarten wird weiter zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis unterschieden. Während das einfache Zeugnis lediglich die Art und Dauer der Tätigkeit beschreibt, finden sich in dem qualifizierten Zeugnis zusätzlich auch Angaben zur Leistung und Führung des Arbeitnehmers sowie dessen Beurteilung (Note). Mit der Erteilung eines einfachen Zeugnisses muss sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zufriedengeben.

Unser Tipp zur Verbesserung der Bewerbungschancen: Verlangen Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit mindestens guter Beurteilung, die sich auf Leistung und Führung erstreckt.

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Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus § 109 GewO (Gewerbeordnung) bei Arbeitnehmern bzw. § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz) bei Auszubildenden. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht, wenn der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an der Erteilung hat, beispielweise weil eine Kündigung oder Versetzung droht. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auch zur Vorbereitung eines beruflichen Wechsels in Betracht kommen.

Eine starre Frist für die Erteilung des Arbeitszeugnisses gibt es nicht. In der Praxis ist es in der Regel jedoch üblich, dass ein Zeugnis innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Anforderung des Arbeitnehmers und dessen Ausübung des Wahlrechts im Hinblick auf ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis erteilt wird. Es empfiehlt sich für den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber schon in der schriftlichen Anforderung des Zeugnisses eine angemessene Frist zur Erteilung zu setzen.

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Formulierung des Zeugnisses

Grundsätzlich muss das Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein und darf dem Arbeitnehmer sein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren. In der Praxis hat sich eine ganz eigene, verklausulierte Art der Formulierung von Zeugnissen herausgebildet. Von Laien kann daher die Frage, ob eine positive Bewertung der eigenen Leistungen vorliegt, kaum überblickt werden. Vorsorglich sollten Sie im Zweifel stets einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Prüfung des Zeugnisses betrauen. Wir als Kompetenzteam in Halle beraten Sie diesbezüglich gerne.

Wird ein qualifiziertes Zeugnis verlangt, muss dieses jedenfalls verständlich formuliert sein und die folgenden Angaben enthalten:

  • Vollständige Bezeichnung des Arbeitgebers,
  • Vollständige Daten des Arbeitnehmers (inkl. Geburtsdatum und -ort),
  • Art und Dauer der Tätigkeit,
  • Bewertung von Leistung und Führung,
  • Datum des Zeugnisses.

Im Hinblick auf die für den Arbeitnehmer wegen einer späteren Bewerbung besonders relevante Frage der Bewertung seiner Leistung und Führung, haben sich u.a. die folgenden typischen Beurteilungsformulierungen herausgebildet:

SchulnoteFormulierung
sehr gut„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
gut„stets zu unserer vollen Zufriedenheit“
befriedigend„stets zu unserer Zufriedenheit“
ausreichend„zu unserer Zufriedenheit“
mangelhaft„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“

Hierneben bestehen jedoch noch weitere übliche Formulierungen, beispielsweise für eine mangelhafte Leistung. Zudem garantieren die in der vorgenannten Aufstellung ersichtlichen Formulierungen nicht stets die nebenstehende Note, sondern es muss auch der Kontext der Darstellung Berücksichtigung finden.

Schließlich kann es aus Sicht des Arbeitnehmers zur Abrundung des Zeugnisses auch wünschenswert sein, wenn eine sogenannte Wunschformel bzw. Schlussfloskel enthalten ist, auf die jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch besteht.

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Rechtschutz bei keinem oder unrichtigem Zeugnis (Klage)

Weigert sich der Arbeitgeber dem Grunde nach dem Arbeitnehmer ein End- oder Zwischenzeugnis zu erstellen, kann der Arbeitnehmer Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht auf Erteilung des Zeugnisses erheben.

Erstellt der Arbeitgeber hingegen ein unrichtiges Zeugnis, weil insbesondere die Beurteilung der Leistung und Führung des Arbeitnehmers aus dessen Sicht zu schlecht bewertet ist, kann der Arbeitnehmer ebenfalls Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht auf Korrektur erheben. Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer solchen Klage sowie die eventuelle Durchführung eines Klageverfahrens sollten aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität einem Anwalt für Arbeitsrecht überlassen werden.

Wir als Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Halle stehen Ihnen diesbezüglich vollumfänglich gerne jederzeit zur Seite.

 

* Die Verwendung des Begriffs Arbeitnehmer erfolgt geschlechtsneutral und gilt für Frauen, Männer, trans* und inter* Personen gleichermaßen.

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